Greifensteiner Schützen- und Jägerverein

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Interessante NEWS

Liebe Schützenfreunde,

für die Teilnahme an Festumzügen und weiteren Feierlichkeiten
ist es erforderlich in Schützenuniform aufzutreten.
Daher erwarte ich von Jedem seine Haltung dazu zu überprüfen.
Wer sich bei anderen Vereinen umschaut, wird feststellen, daß wir
moderate Ansprüche stellen.
Im Anhang findet Ihr eine Größentabelle.
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Größen Uniform

25 Jahre Vereinsfest  Böllerschießen 2019

Kanonenböllern und Salutschießen zur Eröffnung

Wildschütz-Keiler-Pokal 2018

Schützenfest 2017 in Zschopau

Schützenfest 2017 inGeyer

15. Treffen Sächsischer Schützenvereine

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15. Treffen Sächsischer Schützenvereine

unsere Jäger

Schützenfest 2015 in Zschopau

Schützentreffen in Bad-Muskau 2011

vielen Dank für die Einladung

Wettkampf 2010 in Marienberg

Wir belegten Plätze ab 26 von ca. 150 Teilnehmern.

Geschossen wurde mit dem G36 Gewehr auf 100m und mit der Pistole P8 auf 25m.

Leider waren die Waffen nicht genau eingestellt und hatten teilweise Abweichungen von 30cm, gute Treffer waren dadurch auch Glückssache.

Ansonsten war es eine schöne Veranstaltung und wir bedanken uns für die Einladung.

das GSJV-Team 2010 H.Gumprecht, J.Wetzel und U.Brüchner

Aufbewahrung von Waffen

Gemäß § 36 WaffG haben Besitzer von Waffen und / oder Munition die erforderliche Vorkehrung zu treffen, um zu verhindern, dass sie abhanden kommen oder Dritte – auch Angehörige des Berechtigten – sie unbefugt an sich nehmen oder nutzen.

Grundsätzlich gilt dass Schusswaffen von der Munition getrennt aufbewahrt werden müssen. Ausnahme: die Aufbewahrung erfolgt in einem Sicherheitsbehältnis, das mindestens der Norm DIN/EN 1143-1 Widerstandsklasse 0 (Stand Mai 1997) oder einer Norm mit gleichem Schutzniveau eines ERW-Mitgliedstaates entspricht.
Aufbewahrung im privaten Bereich:

Zu den Waffen/Munition darf nur derjenige Zugriff haben, der für die Waffen berechtigt ist. Die gemeinschaftliche Aufbewahrung von Waffen oder Munition durch berechtigte Personen, die in einer häuslichen Gemeinschaft leben, ist zulässig.

Langwaffen:

Bis zu zehn Langwaffen, zu deren Erwerb und Besitz es einer Erlaubnis bedarf, dürfen in einem Sicherheitsbehältnis der Sicherheitsstufe A (VDMA 24992) aufbewahrt werden.

Werden mehr als zehn erlaubnispflichtige Langwaffen aufbewahrt, so darf die Aufbewahrung nur in einem höheren Sicherheitsbehältnis (z. B. Sicherheitsstufe B ) oder in einer entsprechenden Mehrzahl von Sicherheitsbehältnissen der Sicherheitsstufe A erfolgen.

In einem nicht dauernd bewohnten Gebäude – z. B. Wochenendhäuser, Ferienhäuser oder -wohnungen, dürfen nur bis zu drei erlaubnispflichtige Langwaffen aufbewahrt werden. Die Aufbewahrung darf hier nur in einem mindestens der Norm DIN/EN 1143-1 Widerstandsgrad I entsprechenden Sicherheitsbehältnis erfolgen.

Kurzwaffen:

Bis zu zehn Kurzwaffen, zu deren Erwerb und Besitz es einer Erlaubnis bedarf, dürfen in einem Sicherheitsbehältnis der Sicherheitsstufe B (VDMA 24992) aufbewahrt werden, wenn das Gewicht des Behältnisses 200 kg oder die Verankerung gegen Abriss über einem vergleichbaren Gewicht liegt.

Unterschreitet das Gewicht oder der Abrissschutz durch eine entsprechende Verankerung 200 kg, so verringert sich die Höchstzahl der aufzubewahrenden Kurzwaffen auf fünf.

Wird die Obergrenze von zehn (bzw. fünf) Kurzwaffen überschritten, so darf die Aufbewahrung nur in einem Sicherheitsbehältnis, das mindestens der Norm DIN/EN 1143-1 Widerstandsgrad I entspricht oder in einer entsprechenden Mehrzahl von Sicherheitsbehältnissen der Sicherheitsstufe B erfolgen.

Sofern in einem Sicherheitsbehältnis der Sicherheitsstufe A (z. B. für die Langwaffen) ein Innenfach der Sicherheitsstufe B für die Munition und die Kurzwaffen eingebaut ist, dürfen in diesem Innenfach bis zu fünf Kurzwaffen und Munition – unabhängig davon, ob die Munition zu den Lang- oder Kurzwaffen gehört – zusammen aufbewahrt werden, da zwei Hindernisse überwunden werden müssen, um einerseits an die Langwaffen, andererseits an die Kurzwaffen und die Munition zu gelangen.

Munition:

Für die Aufbewahrung von erlaubnispflichtiger Munition wird ein nicht klassifiziertes Behältnis als ausreichend angesehen. Sie darf, in einem Stahlblechbehältnis ohne Klassifizierung mit Schwenkriegelschloss – oder einer gleichwertigen Verschlussvorrichtung – oder in einem gleichwertigen Behältnis aufbewahrt werden.

Die Aufbewahrung von Munition darf grundsätzlich nicht zusammen mit Schusswaffen erfolgen.

Von dem Grundsatz sind drei Ausnahmen zugelassen:

1. Nicht zu den aufbewahrten Waffen gehörige Munition darf gemeinsam aufbewahrt werden (§ 13 Abs. 4 AWAFFV). Es handelt sich hierbei um eine – unter Sicherheitsgesichtspunkten vertretbare – Praxis, Waffen und Munition „über Kreuz“ aufzubewahren.

2. Im Falle der Aufbewahrung von Schusswaffen in einem Sicherheitsbehältnis der Sicherheitsstufe A oder B nach VDMA 24992 ist es für die Aufbewahrung der dazugehörigen Munition ausreichend, wenn sie in einem Innenfach aus Stahlblech ohne Klassifizierung mit Schwenkriegelschloss oder einer gleichwertigen Verschlussvorrichtung erfolgt.

Ein innerhalb eines A- oder B-Schrankes eingebautes Verwahrgelass für Munition entspricht dem Grundsatz der isolierten Aufbewahrung von Munition in einem extra Behältnis.

3. In einem Sicherheitsbehältnis, das der Norm DIN/EN 1143-1 Widerstandsklasse 0 entspricht, darf Munition gemeinsam mit Schusswaffen (auch der dazugehörigen Schusswaffe) aufbewahrt werden.

Die zuständige Behörde kann eine andere gleichwertige Aufbewahrung der Waffen und Munition zulassen. Insbesondere kann von Sicherheitsbehältnissen im Sinne des § 36 Abs. 1 und 2 des WaffG oder im Sinne des § 13 Abs. 1 bis 3 AWAFFV abgesehen werden, wenn die Waffen und die Munition in einem Waffenraum aufbewahrt werden, der dem Stand der Technik entspricht.

Aufbewahrung von Vereinswaffen

In einem nicht dauernd bewohnten Gebäude dürfen nur bis zu drei Langwaffen, zu deren Erwerb und Besitz es einer Erlaubnis bedarf, aufbewahrt werden. Die Aufbewahrung darf nur in einem mindestens der Norm DIN/EN 1143-1 Widerstandsgrad I entsprechenden Sicherheitsbehältnis erfolgen. Die zuständige Behörde kann Abweichungen in Bezug auf die Art oder Anzahl der aufbewahrten Waffen oder das Sicherheitsbehältnis auf Antrag zulassen; in diesen Fällen soll die kriminalpolizeiliche Beratungsstelle beteiligt werden.

Den unmittelbaren Zugang und somit die Schlüsselgewalt zu Vereinswaffen dürfen nur Personen haben, welche waffensachkundig sind (Ausnahme: Druckluftwaffen). Die Waffensachkundigkeit muss durch entsprechende Nachweise dargelegt werden.

Auch ein Oberschützenmeister, welcher keinen Sachkundenachweis hat, darf keinen Zugang zur Waffenkammer haben (die Zugangsberechtigung ergibt sich nicht kraft Amtes). Auch wenn der Oberschützenmeister keine Waffensachkunde nachweisen kann, trägt er für den Zugang zu den Vereinswaffen die Verantwortung.

Zugangsberechtigte dürfen ihre Schlüssel nicht an Personen weiterreichen, welche die entsprechenden Voraussetzungen (Sachkunde, Mindestalter etc.) nicht haben. Neben der Sachkunde muss auch das Alterserfordernis beachtet werden. So ist z. B. in Vereinen, in welchen auch großkalibrige Kurzwaffen aufbewahrt werden, zu beachten, dass auch diese Waffen nur durch berechtigte Personen entnommen werden dürfen, welche für diese Waffen die Altersvoraussetzung erfüllen bzw. die behördliche Erlaubnis haben.

Es ist angebracht, Vereinswaffen entsprechend ihrer Zugangsberechtigung in getrennten Tresoren aufzubewahren, um auszuschließen, dass Personen, welche die Voraussetzungen nicht erfüllen, Zugang zu den entsprechenden Waffen haben.

Quelle: Fördervereinigung Legaler Waffenbesitz e.V.

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Interpretationen WaffG 2009

In dieser Rubrik finden Sie die neuesten Änderungen des Waffengesetzes im Überblick. Zusätzlich finden Sie hier die einzelnen Bestimmungen und die Interpretation der FvLW e.V.
Aufbewahrung

allgem. Änderung

Durch die Änderung des § 36 Absatz 3 Satz 1 WaffG wird klargestellt, dass die Maßnahmen zur sicheren Aufbewahrung auch bereits bei Antragstellung für eine Besitzerlaubnis nachgewiesen werden müssen. Aus der “Holschuld” der Behörde wird eine “Bringschuld” des Waffenbesitzers bzw. Antragsstellers, da die Nachweispflicht nun unabhängig von einem behördlichen Verlangen besteht. Diese Verpflichtung zur Nachweisführung soll allerdings nicht für die Besitzer, die der Behörde bis zu dem Tag des Inkrafttretens des Gesetzes bereits den Nachweis über die sichere Aufbewahrung erbracht haben, gelten.

> Das bedeutet, dass ohne den Nachweis einer entsprechenden Aufbewahrungsmöglichkeit künftig keine waffenrechtlichen Erlaubnisse erteilt werden.

erweiterte Befugnisse:

Durch die Neufassung des § 36 Absatz 3 Satzes 2 WaffG wird der Behörde weiterhin die Möglichkeit eingeräumt, verdachtsunabhängig und ohne vorherige Ankündigung die sorgfältige Aufbewahrung von erlaubnispflichtigen Schusswaffen, Munition oder verbotenen Waffen überprüfen zu können.

> Eine Verweigerung der Kontrolle kann kann im Einzelfall den Widerruf aller waffenrechtlichen Erlaubnisse zur Folge haben.

Durch die geänderte Verordnungsermächtigung in § 36 Absatz 5 WaffG wird dem Verordnungsgeber ermöglicht, Anforderungen an technische Sicherungssysteme zur Verhinderung einer unberechtigten Wegnahme oder Nutzung von Schusswaffen, die Nachrüstung oder den Austausch vorhandener Sicherungssysteme bei Waffenschränken sowie die Sicherung der Schusswaffe mit mechanischen, elektronischen oder biometrischen Sicherungssystemen in einer Rechtsverordnung zu regeln. Die gewählte Formulierung ermöglicht es dem Verordnungsgeber, nicht nur für Sicherheitsbehältnisse, sondern auch für großkalibrige Schusswaffen die dort genannten Sicherungssysteme vorzuschreiben.

> Diese Verordnungsermächtigung bedarf eigentlich keiner weiteren Er klärung. Der Verordnungsgeber (BMI) hat nun die Befugnis zu den vorhandenen Schließsystemen der Waffenschränke (herkömmliches Schloß bzw. mech./elektronisches Zahlenschloß) eine weitere Sicherung vorzuschreiben. Hier war in der Vergangenheit immer von einem biometrischen Sensor die Rede. Über die Nachrüstkosten oder die Frage ob jeder Waffenschrank eine nachträgliche Erweiterung zuläßt, gibt es noch keine allgemeingültigen Erkenntnisse. Darüber hinaus kann auch per Verordnung eine weitere zusätzliche Sicherung für großkalibrige Kurzwaffen verfügt werden. Dies zeigt eindeutig auf die von der Firma Armatix vertriebenen Waffensicherungen. Pro Waffe wäre dann mit einem zusätzlichen Aufwand in der Größenordnung um 200,00 € zu rechnen. Dazu kommen die Kosten für das Bedienteil dieser Sicherungen.

Bedürfnisprüfung/Bedürfniserhalt

Mit der Änderung § 4 Abs. 4 WaffG wird aus der einmaligen Regelüberprü-fung nach drei Jahren der Behörde das Ermessen eingeräumt, das Fortbestehen des Bedürfnisses auch fortlaufend prüfen zu können (§ 4 Abs. 4 Satz 3 WaffG neu). Bislang werden lediglich Zuverlässigkeit und persönliche Eig-nung mindestens alle drei Jahre geprüft. Dieser Wertungswiderspruch wird durch die Änderung aufgelöst.

> in Verbindung mit

Die Vorschrift des § 8 Abs. 2 WaffG hebt die organisierten Sportschützen und die Inhaber gültiger Jagdscheine als Regelbeispiele eines besonders anzuerkennenden persönlichen Interesses im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 hervor. Allerdings kann hieraus nicht generell ein Bedürfnis dieser Personengrup-pen zum Erwerb abgeleitet werden, da § 13 für Jäger und § 14 für Sport-schützen als Spezialregelungen vorgehen. Nach dem Grundsatz “lex specialis derogat legi generali” laufen die in Absatz 2 genannten Bedürfniskonkreti-sierungen deshalb praktisch ins Leere. Diese Regelung wird daher gestri-chen.

> Was bedeutet dies im Einzelnen?

Nach dem bisher geltenden Waffenrecht (Fassung von 2002) wurde bei Erstanträgen nach drei Jahren die Sportschützeneigenschaft des Antragstellers geprüft. Der Nachweis der regelmäßigen Teilnahme am Schießsport (18 Trainigseinheiten pro Jahr) wurde durch die Vorlage des vom Verein abgezeichneten Schießbuches über den Verband erbracht. Nach dieser ein-maligen Prüfung ergab sich der Bedurfniserhalt durch die Regelung des § 8 Abs 2 WaffG wonach allein die Mitgliedschaft in einem Verein eines aner-kannten Schießsportverbandes ein waffenrechtliches Bedürfnis begründet hat. Durch diese Regelung ließ sich auch das fortlaufende Bedürfnis der zahlreichen “passiven” Schützen ableiten.

Diese Regelung (§ 8 Abs.2 WaffG.) wurde ersatzlos gestrichen und mit § 4 Abs.4 Satz 3 WaffG. der Genehmigungsbehörde das Recht eingeräumt das Bedürfnis nach eigenem Ermessen immer wieder zu prüfen. Das bei diesen nachgehenden Prüfungen der gleiche Maßstab wie bei der bisher einmaligen Prüfung nach drei Jahren angelegt wird, braucht sicher nicht in Frage gestellt zu werden.

Nach § 14 Abs. 2 WaffG muss sich der Sportschütze vor Erwerb der ersten Waffe von seinem Schützenverband (nicht vom eigenen Verein) bescheinigen lassen, dass er mindestens 12 Monate im Verein mit scharfen Waffen trainiert hat und die Waffe für eine bestimmte anerkannte Schießsportdis-ziplin braucht. § 14 Abs. 3 Satz 1 WaffG billigt Sportschützen als Grundaus-stattung zur Ausübung des Schießsports drei halbautomatische Langwaffen und zwei mehrschüssige Kurzwaffen zu. Will der Schütze dieses Kontingent überschreiten, muss er dies gegenüber seinem Verband begründen und das gesteigerte schießsportliche Bedürfnis darlegen.

> soweit so gut …. aber

Um die Anzahl der Waffen von Sportschützen ohne Änderung des o. g. Grundkontingents stärker vom Bedürfnis abhängig zu machen, werden die Anforderungen für die Befürwortung eines waffenrechtlichen Bedürfnisses erweitert. So wird § 14 Abs. 3 WaffG um eine Formulierung ergänzt, die eine Überschreitung des Grundkontingents nur zulässt, wenn der Schütze seine regelmäßige Wettkampfteilnahme (zumindest auf der untersten Bezirksebene, die auch für einfache Sportschützen zugänglich ist, um sich sportlich mit anderen zu messen) nachweist.

> Ist der vorhandene Waffenbestand innerhalb der zugebilligten Grundausstattung, reicht auch für die nachgehende Bedürfnisprüfung der regel-mäßige Trainingsnachweis (18 mal pro Jahr) aus. Wie wird aber bei einer Über-schreitung des Grundkontingents verfahren? Ist hier auch (wie bei der Antragstellung) der Nachweis einer regelmäßigen Wettkampfteilnahme erforderlich? Werden die auf “neu Gelb” zu erwerbenden Perkusionsrevolver mit einbezogen? Es ist zu befürchten, dass einige Behörden diese Regelung sehr eng – und zwar nicht zu Gunsten des Schützen – aus-legen werden. Weiterhin bleibt die Frage offen: Wird eine Wettkampf-teilnahme auf der untersten Be-zirksebene (was auch immer das bedeuten mag) bei einer Überschreitung der “Grundausstattung” für jede Waffe gefordert? Der Gesetzestext läßt hier reichlich Spielraum offen.

Eines ist jedoch jetzt schon klar zu erkennen: die sog. “passiven” Schützen werden in Zukunft Probleme bekommen. Die Maßnahmen der Ordnungsbehörden können hier, angefangern vom Widerruf der Munitionserwerbserlaubnis, bis zum Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnis führen. So lange keine einheitliche Verwaltungsvorschrift vorliegt (das kann, wie die Vergangenheit gezeigt hat, Jahre dauern), sind also alle Spielarten denk-bar.

Altersgrenze

Durch die Änderung des § 27 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 WaffG soll nunmehr Jugendlichen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, das Schießen mit so genannten großkalibrigen Waffen nicht mehr möglich sein. Damit soll erreicht werden, dass dieser Altersgruppe der Umgang mit diesen deliktsrelevanten Waffen verwehrt bleibt. Das Schießen für Minderjährige bleibt grundsätzlich auf Kleinkaliberwaffen beschränkt. Die Ausnahme für Flinten – und hier nur Einzellader-Langwaffen – trägt der Besonderheit der Disziplinen des Schießens auf Wurfscheiben (Trap / Skeet) Rechnung.

> Dies ist die einzige Änderung im WaffG., die keinen Spielraum zuläßt. Es ist allerdings schon verwunderlich, dass Jugenliche zwar mit einer Flinte jedoch nicht mehr mit der Sportpistole Großkaliber (.32 S&W long WC) dem Schießsport nachgehen dürfen.

Quelle: Fördervereinigung Legaler Waffenbesitz e.V.